Satzung des Polizeisportverein Unna e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der am 27. Juni 1983 gegründete Verein führt den Namen Polizeisportverein Unna e.V. Er hat seinen Sitz in Unna und ist beim Amtsgericht in Unna eingetragen.
- Der PSV verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des PSV Unna ist die Förderung und Pflege des Sports, der sportlichen Jugendhilfe, sowie der damit verbundenen traditionellen Brauchtumspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der PSV Unna ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des PSV Unna dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des PSV Unna. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des PSV Unna fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des PSV Unna kann jede natürliche Person werden.
- Alle Mitglieder des Vereins haben die aus der Satzung, den Ordnungen und der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen, die Vereinskameradschaft zu pflegen und das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern. Ebenso sind alle Ordnungen der Abteilungen für deren Mitglieder verbindlich. Der PSV Unna führt als Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- Kurzzeitmitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Die Kurzzeitmitgliedschaft wird durch eine rechtsverbindliche Anmeldung zu einer Maßnahme, oder einem Projekt des PSV Unna erworben. Sie haben die sich aus der Maßnahme /dem Projekt ergebenden Rechte. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Vereinsziele durch finanzielle Beiträge oder auf andere Weise unterstützen. Sie nehmen die Sportangebote des Vereins nicht in Anspruch. Sie haben Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Ehrenmitglied wird auf Antrag des Vorstandes, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt nach Wahl durch die Delegiertenversammlung.
- Wer die ordentliche oder passive Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand, dieser hat die Möglichkeit, das Aufnahmerecht an die Abteilungen zu delegieren.
- Der Vorstand kann die Aufnahme verwehren, wenn es in der Person oder im Verhalten des Bewerbers begründet ist.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Kurzzeitmitgliedschaft endet zudem spätestens mit dem zeitlichen Ablauf der Maßnahme bzw. des Projekts.
- Die Austrittserklärung ist nur zum Quartalsende möglich und spätestens 3 Wochen vorher schriftlich über die Abteilung an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
- Ein Mitglied kann, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungs- oder ordnungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, eines seiner Organe, seiner Abteilungen sowie
- wegen grober unsportlicher Handlungen.
- In einem minder schweren Fall der unter § 3 Abs. 3 a) bis d) aufgeführten Ausschließungsgründen kann der geschäftsführende Vorstand beschließen, die Mitgliedschaft ruhen zu lassen. In diesem Fall muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Beschluss endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes befunden werden.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 4 Beiträge und Sonderzahlungen
- Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühr sowie weitere Abgaben für den Hauptverein werden von der Delegiertenversammlung beschlossen und in der Finanzordnung aus2 gewiesen. Der Beitrag hat sich in der Mindesthöhe nach den Regelungen des Landessportbundes – NRW auszurichten.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag Sonderzahlungen, wie Aufnahmegebühren oder Abteilungsumlagen zu erheben. Die Erhebung dieser Zahlungen bedarf der vorherigen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Sie werden mit den Vereinsbeiträgen eingezogen und entsprechend weitergeleitet. Die Abteilungen sind zur Einrichtung eines eigenen Kontos und einer eigenen Buchführung verpflichtet. Die geprüften Kassenberichte der Abteilungen sind jährlich dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 10. April vorzulegen. Der Vorstand des Hauptvereins ist jederzeit berechtigt, Einblicke in die Finanzunterlagen zu nehmen; ihm sind die Buchungsunterlagen auf Verlangen auszuhändigen.
- Näheres regelt die Finanzordnung.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Alle ordentlichen und passiven Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Wahlen des Vereins stimmberechtigt. Als Vorstandsmitglieder des Hauptvereins und der Abteilungen sind ordentliche und passive Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. In Abteilungen mit einem Anteil von mehr als 50% unter 16-jährigen Mitgliedern haben die Erziehungsberechtigten pro Mitglied eine Stimme.
- Bei der Wahl des/der Jugendwartes/in haben alle Angehörigen der Sportjugend vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter/in können ordentliche Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen, können statt eines Ausschlusses nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen in möglichst schriftlicher Form verhängt werden:
- Verweis
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Eine Maßregelung ist mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 Rechtsbehelf
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Delegiertenversammlung
- der Vorstand
- als geschäftsführender Vorstand oder
- als Gesamtvorstand
- Sportjugend
- Mitarbeiterkreis
- Ausschüsse
§ 9 Delegiertenversammlung
- Oberstes beschließendes Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung.
- Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet in jedem Kalenderjahr bis zum Ende des 2. Quartals statt.
- Die Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form über die Abteilungsleiter/innen. Die Abteilungsleiter/innen stellen sicher, dass den Delegierten die Einberufung und die Tagesordnung zeitgerecht mitgeteilt wird. Sie gewährleisten den Informationsfluss in ihren Abteilungen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen
- Mit der Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll mindestens folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit und evtl. einzelner Stimmberechtigungen
- Berichte des Vorstandes und der Abteilungen
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahlen (soweit diese erforderlich sind)
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder dies
- mindestens drei Abteilungen schriftlich beim Vorsitzenden über die Geschäftsstelle beantragt haben.
- Stimmberechtigt sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Delegierten der Abteilungen. Alle Vereinsmitglieder können der Delegiertenversammlung als Zuhörer beiwohnen. Auf Antrag kann der/die Versammlungsleiter/in einem/r Nichtstimmberechtigten im Einzelfall das Rederecht erteilen.
- Zur Delegiertenversammlung entsenden die Abteilungen für je angefangene 20 Mitglieder einen, insgesamt mindestens jedoch 4 Delegierte. Die Anzahl der Delegierten bemisst sich nach der Zahl der in der Abteilung gemeldeten Vereinsmitglieder, wie sie in der aktuellen Jahresmeldung dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen mitgeteilt wurde. Die Delegierten sind von den Abteilungen zu wählen und vor Beginn der Sitzung namentlich dem/der Versammlungsleiter/in zu benennen. Jede/r anwesende und benannte Delegierte übt sein Stimmrecht persönlich aus. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
- Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
- Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem seiner Vertreter/ innen, geleitet. Sind auch diese verhindert, so leitet ein Vorstandsmitglied in der in § 11 Abs. 1 aufgeführten Reihenfolge die Versammlung.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Delegierten beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Delegiertenversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Abteilungen mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Anträge, die in der Versammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht möglich.
- Auf Antrag eines Stimmberechtigten findet eine geheime Abstimmung statt.
§ 10 Mitarbeiterkreis
- Zum Mitarbeiterkreis gehören:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Abteilungsleiter/innen
- die Übungsleiter/innen
- die Betreuer/innen, Platz- und Hauswarte/innen
- Schiedsrichter/innen und Kampfrichter/innen
- Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
- Der Mitarbeiterkreis tritt bei Bedarf zusammen. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder einer von diesem/ dieser damit beauftragten Person geleitet.
- Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter/innen über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§11 Vorstand
- Der Vorstand arbeitet
- als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem/der- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden
- Schatzmeister/in
- Geschäftsführer/in
- als Gesamtvorstand
bestehend aus:- dem geschäftsführenden Vorstand
- den Abteilungsleiter/innen
- dem/der Pressewart/in
- dem/der Jugendwart/in
- dem/der Sportwart/in
- als geschäftsführender Vorstand:
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie der/die 2. und 3. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder/Jede von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die 2. und 3. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.
- Der/Die Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Sie sind beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist neben den satzungsmäßig vorgegebenen Aufgaben zusätzlich zuständig für Maßnahmen, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er gewährleistet darüber hinaus die kontinuierliche Vereinsführung. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann er Vereinsmitglieder in den Vorstand berufen. Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
- Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 12 Sportjugend
Der Sportjugend gehören alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel und wählt selbstständig den/die Jugendwart/in. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung des Hauptvereins. Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 13 Ausschüsse
- Für die Bereiche Finanzen, Verwaltung, Jugendsport, Breiten- und Freizeitsport sowie Wettkampfsport können Ausschüsse gebildet werden. Diese tagen unter dem/der Schatzmeister/in bzw. dem/der Geschäftsführer/in bzw. den vom Vorstand eingesetzten Personen und setzen sich weiterhin wie folgt zusammen:
- Finanzausschuss
- Kassenwarte/innen der Abteilungen
- Verwaltungsausschuss
- Geschäftsführer/innen der Abteilungen
- Schatzmeister/innen
- Jugendsport
- Jugendwart/in des Hauptvereins
- Jugendwarte/innen der Abteilungen
- Referent/innen für Breiten- und Freizeitsport
- Breiten- und Freizeitsport
- Leiter/innen der Abteilungen
- Jugendwart/in
- Wettkampfsport
- Leiter/innen der Abteilungen, die Wettkampfsport betreiben
- Jugendwart/in
- Finanzausschuss
- Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf auch nur für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Beteiligung bei den Ausschusssitzungen zu gestatten.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den/die zuständigen Leiter/innen einberufen.
- Das Ergebnis der Ausschussarbeit wird dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt, der dies umsetzt bzw. einem weiteren Verfahren zuführt.
§ 14 Abteilungen
- Zur Erfüllung des Vereinszwecks bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Vereinssatzung und der Ordnungen. Die Abteilungen werden zumindest durch ihre/n Leiter/in und eine/n Kassenwart/in (Abteilungsvorstand) geleitet. Diese Ämter sind nicht in Personalunion wahrzunehmen.
- Der Abteilungsvorstand wird von der Abteilungsversammlung gewählt, ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit dem geschäftsführenden Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet
- Bei Auflösung einer Abteilung fällt ihr Vermögen dem Hauptverein zu.
- Die Abteilungen geben sich eine eigene Ordnung, die vom geschäftsführenden Vorstand vorab der Zustimmung bedarf. Im Zweifelsfall gelten die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Ordnungen des PSV Unna entsprechend.
§15 Protokollführung
Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/ in und Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§16 Wahlen (strukturelle Änderung)
- Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Delegiertenversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied aus, so ist eine Neuwahl durchzuführen.
- Die Vorstände der Abteilungen werden durch die Mitgliederversammlungen der Abteilungen gewählt. Die Wahlperiode beträgt vier Jahre.
- Durch die Delegiertenversammlung werden drei Kassenprüfer/innen gewählt. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Dabei ist in jedem Jahr ein Kassenprüfer/ eine Kassenprüferin neu zu wählen. Sie dürfen nicht einer gemeinsamen Abteilung angehören.
- Die Delegierten werden von den Mitgliederversammlungen der Abteilungen gewählt. Die Wahlperiode beträgt ein Jahr. Sie bleiben solange im Amt, bis der/die Nachfolger/ in gewählt wird, es sei denn ihr Ausscheiden erfolgt mit sofortiger Wirkung.
- Wiederwahl ist, bei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen mit mindestens einjähriger Unterbrechung, zulässig.
- Es darf keine Person mehr als zwei Funktionen innehaben. Die Kassenprüfer/innen dürfen nur ihr Amt ausüben. Diese Einschränkung gilt nicht für Trainer- bzw. Übungsleitertätigkeiten.
§ 17 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden jedes Jahr durch mindestens zwei gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Prüfung der eignen Abteilung ist ausgeschlossen. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Delegiertenversammlung bzw. der Abteilungsversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeisters/in bzw. der Kassenwarte/ innen der Abteilungen.
§ 18 Ordnungen
Zur Erledigung der Vereinszwecke und zur Durchführung der satzungsgemäßen Regelungen kann sich der Verein Ordnungen geben. Diese werden von der Delegiertenversammlung beschlossen. Der geschäftsführende Vorstand kann die Ordnungen vorläufig in Kraft setzen, ändern bzw. ganz oder teilweise aufheben. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von der Hälfte der Abteilungen des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Anwesenden beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als das Mindesterfordernis anwesend sein, so ist frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallen 50% seines Vermögens an den Stadtsportbund Unna mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Weitere 50% fallen an die Kreis Polizei Behörde Unna mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.